Mietbedingungen – Fahrradverleih

I. Das Fahrrad (nachstehend allgemein Fahrzeug genannt) und seine Benutzung

  1. Der/die Mieter*in erkennt durch die Übernahme des vermieteten Fahrzeugs an, dass es sich mitsamt Zubehör in einem verkehrssicheren, mängelfreien und sauberen Zustand befindet.
  2. Der/die Mieter*in darf das Fahrzeug nur in verkehrsüblicher Weise unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, vor allem der Straßenverkehrsordnung, benutzen. Er/Sie darf es zu keinem anderen als dem Bestimmungsgebrauch benutzen.
  3. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter*in selbst gefahren werden.

 

II. Pflichten des Mieters

  1. Der/die Mieter*in verpflichtet sich, das Fahrzeug pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln und nur an einem sicheren Ort in abgeschlossenem Zustand abzustellen. Dabei darf das Fahrrad nicht an Oberrohr, Bremsscheibe oder Umwerfer angelehnt werden, da Schäden drohen. Das Fahrrad bitte entweder an Sattel oder Hinterrad anlehnen oder linksseitig auf den Boden ablegen (weg von Kette und Schaltkomponenten).
  2. Der/die Mieter*in verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.
  3. Bei Verlust des Schlüssels des Schlosses trägt der/die Mieter*in die Kosten der Wiederbeschaffung.

 

III. Reparatur

Wird eine Reparatur notwendig, so trägt der Vermieter die Kosten, wenn ihre Ursache weder auf unsachgemäße Behandlung durch den Mieter, noch auf dessen Verschulden beruht. Für letztere Umstände ist der/die Mieter*in verantwortlich.

 

IV. Unfall / Diebstahl

  1. Der/die Mieter*in ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Fahrzeug in einen Unfall verwickelt wurde. Bei einem Unfall hat der/die Mieter*in dem Vermieter einen schriftlichen Unfallbericht mit Skizze vorzulegen. Der Unfallbericht muss Namen und Anschrift der beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der etwaig am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge beinhalten.
  2. Den Diebstahl eines Fahrzeugs während der Nutzungsdauer hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter zu melden. Darauf folgt das Anzeigen des Diebstahls bei der zuständigen Polizeibehörde. Im Anschluss ist das polizeiliche Aktenzeichen dem Vermieter durchzugeben. Eine Versicherung des Fahrzeugs gegen Diebstahl ist nicht möglich.

 

V. Haftung

  1. Der Vermieter haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  2. Der/die Mieter*in hat das Fahrzeug in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er es übernommen hat.
  3. Der/die Mieter*in haftet für Schäden aus Diebstahl oder schuldhafter Beschädigung während der Mietzeit bis zu einem Höchstbetrag gemäß dem aktuellen Preisverzeichnis. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der/die Mieter*in den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Er/sie hat dann auch die Schadensnebenkosten zu ersetzen.
  4. Soweit ein Dritter dem Vermieter den Schaden ersetzt, wird der/die Mieter*in von seiner Ersatzpflicht frei.

 

VI. Rückgabe des Fahrzeugs

  1. Der/die Mieter*in hat das Fahrzeug spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort während der Geschäftszeiten des Vermieters zurückzugeben. Eine Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten erfolgt auf Risiko des/der Mieters*in.
  2. Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der bestehenden Mietzeit.
  3. Wird das Fahrzeug nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der/die Mieter*in dem Vermieter für jeden angefangenen Tag den Tagesmietsatz zu zahlen und gegebenenfalls einen darüber hinaus entstandenen Schaden zu ersetzen.
  4. Der Vermieter ist berechtigt, innerhalb von drei Werktagen nach Rückgabe des Fahrzeugs, aufgetretene Mängel, für die der/die Mieter*in haftbar ist, ihm gegenüber zu beanstanden.

 

VII. Abschließendes

  1. Es ist dem/der Mieter*in nicht erlaubt mit dem Fahrzeug auf dem ROBINSON Hotelgelände zu fahren.

 

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